§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,
- 3.
- entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
- 5.
- entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.
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