§ 12 Bio-AHVV
Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils
(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
- 2.
- die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
- 3.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
- 4.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
- 5.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
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