§ 11 Bio-AHVV
Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4
(1) Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquellen,
- 2.
- die Art, die Menge und den Zeitpunkt der von der Betriebseinheit bezogenen
- a)
- ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse,
- b)
- Zutaten und Erzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische Produktion und
- c)
- nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse.
(2) Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen. Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.