§ 4 Bio-AHVV
Voraussetzungen für die Kennzeichnung
(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann
- 1.
- als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
- a)
- als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
- b)
- im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,
- 2.
- als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
- a)
- als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
- b)
- im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.
(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit
- 1.
- verwendet oder verwenden lässt und
- 2.
- lagert oder lagern lässt.
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