§ 12 Biokraft-NachV
Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 4.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
- 5.
- die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
- 6.
- die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzt wurde,
- 7.
- das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,
- 8.
- die folgenden Bestätigungen:
- a)
- die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
- b)
- die Bestätigung des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,
- c)
- die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
- d)
- die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
- e)
- die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und
- f)
- die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
- 9.
- den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,
- 10.
- die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Absatz 5 und
- 11.
- eine der folgenden Angaben:
- a)
- die Angabe „konventioneller Biokraftstoff“, soweit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen handelt,
- b)
- die Angabe „fortschrittlicher Biokraftstoff“, soweit es sich um einen fortschrittlichen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt,
- c)
- die Angabe „abfallbasierter Biokraftstoff“, soweit es sich um einen Biokraftstoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen hergestellt wurde, handelt, oder
- d)
- die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-Risiko“, soweit es sich um einen Biokraftstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) handelt.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
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