§ 43 Biokraft-NachV

Datenabgleich

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und
2.
in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2 bleibt davon unberührt.

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