§ 44 Biokraft-NachV
Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
- 2.
- zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
- 3.
- die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder
- 4.
- die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
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