(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2526 – 2527)
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen |
2 | 3 | 4 |
- 1.
Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 2.
Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 3.
Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
- 4.
Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
| nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
- 5.
Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
| nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
- 6.
Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
| nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 7.
Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
| verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
- 8.
Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 9.
Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
| empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
- 10.
Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 11.
Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 12.
Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
| Werkbänke, Fußböden | Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
- 13.
Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 14.
Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 15.
Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
| nein | empfohlen | verbindlich |
- 16.
Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
| verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
- 17.
Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
| nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
- 18.
Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- 19.
Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 20.
Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
| nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
- 21.
Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 22.
Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
| verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich |
- 23.
Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
| empfohlen | verbindlich | verbindlich |
- 24.
Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
| verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
, geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.