Anhang III BioStoffV
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2528)
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
2 | 3 | 4 | |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
| minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
| verbindlich | verbindlich | verbindlich |
- Anmerkung:
- Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
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