§ 1 BKADV
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Geburtsnamen,
- 4.
- sonstige Namen wie Spitznamen,
- 5.
- andere Namensschreibweisen,
- 6.
- andere Personalien wie Alias-Personalien,
- 7.
- Familienstand,
- 8.
- akademischer Grad,
- 9.
- erlernter Beruf,
- 10.
- ausgeübte Tätigkeit,
- 11.
- Schulabschluss,
- 12.
- Geschlecht,
- 13.
- Geburtsdatum,
- 14.
- Geburtsort einschließlich Kreis,
- 15.
- Geburtsstaat,
- 16.
- Geburtsregion,
- 17.
- Volkszugehörigkeit,
- 18.
- aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
- 19.
- gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
- 20.
- Wohnanschrift sowie
- 21.
- Sterbedatum.
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- Lichtbilder,
- 2.
- Personenbeschreibungen wie
- a)
- Gestalt,
- b)
- Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
- c)
- Gewicht,
- d)
- scheinbares Alter,
- e)
- äußere Erscheinung,
- f)
- Schuhgröße,
- 3.
- besondere körperliche Merkmale,
- 4.
- verwendete Sprachen,
- 5.
- Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
- 6.
- verfasste Texte,
- 7.
- Handschriften und
- 8.
- Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).
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