§ 2 BKADV
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
- 2.
- Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
- 3.
- Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
- 4.
- Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
- 5.
- Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
- 6.
- Angaben zu Konten,
- 7.
- Angaben zu Finanztransaktionen,
- 8.
- Angaben zu Zahlungsmitteln,
- 9.
- Angaben zu Vermögenswerten,
- 10.
- Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
- 11.
- Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
- a)
- neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
- b)
- Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
- c)
- Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
- d)
- Spuren des Beschuldigten,
- e)
- Angaben zum Opfertyp,
- f)
- Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,
- 12.
- Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,
- 13.
- Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
- 14.
- Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
- 15.
- personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explosivstoffgefahr“,
- 16.
- personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straftäter politisch links motiviert“ oder „Straftäter politisch rechts motiviert“,
- 17.
- Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
- 18.
- Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
- a)
- einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
- b)
- einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
- c)
- einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
- d)
- einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
- e)
- einem Amtsgebäude,
- 19.
- Vorgangsdaten wie
- a)
- Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
- b)
- Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
- c)
- beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,
- d)
- Querverweise auf andere Vorgänge,
- e)
- nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und
- f)
- Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,
- 20.
- Hinweis auf einen Bestand in der DNA-AnalyseDatei,
- 21.
- Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,
- 22.
- Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
- 23.
- Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,
- 24.
- Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
- 25.
- Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
- 26.
- Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.
(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
- die in § 1 genannten Daten und
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Daten.
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