Anlage BMDVTKBGebV
(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 1, S. 4 - 12)
- Abschnitt 1
- Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
- Unterabschnitt 1
- Nummerierung
- Unterabschnitt 2
- Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
- Unterabschnitt 3
- Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
- Unterabschnitt 4
- Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
- Unterabschnitt 5
- Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
- Unterabschnitt 6
- Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)
- Unterabschnitt 7
- Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
- Unterabschnitt 8
- Netzneutralität
- Unterabschnitt 9
- Intra-EU-Kommunikation
- Unterabschnitt 10
- Roaming
- Abschnitt 2
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Abschnitt 3
- Abschnitt 4
- Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Nummerierung | |
1.1 | Allgemeine Gebühren | |
1.1.1 | Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) | 40,00 bis 151,00 |
1.1.2 | Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich | 64,00 bis 578,00 |
1.1.3 | Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt | 30,00 bis 154,00 |
1.1.4 | Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 76,55 |
1.1.5 | Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar ist | nach Zeitaufwand |
1.1.6 | Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKG | nach Zeitaufwand |
1.1.7 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen | nach Zeitaufwand |
1.1.8 | Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern zu erreichen | nach Zeitaufwand |
1.1.9 | Maßnahme nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108 Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von ausländischen Vorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung deutscher Nummern | nach Zeitaufwand |
1.1.10 | Maßnahme nach § 123 Absatz 1, 4 und 5 TKG oder § 202 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der TNV und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertreten | nach Zeitaufwand |
1.2 | Zuteilung von Blöcken von Rufnummern | |
1.2.1 | Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 39,00 |
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um | 7,19 | |
1.2.2 | Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 40,20 |
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um | 8,36 | |
1.2.3 | Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | nach Zeitaufwand |
1.2.4 | Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 105,00 |
1.2.5 | Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 129,00 |
1.2.6 | Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 302,00 |
1.3 | Zuteilung von einzelnen Rufnummern | |
1.3.1 | Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 373,00 |
1.3.2 | Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.3 | Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.4 | Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.3.5 | Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 52,60 |
1.4 | Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern | |
1.4.1 | Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 237,00 |
1.4.2 | Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 103,00 |
1.4.3 | Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.4 | Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 110,00 |
1.4.5 | Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 2 087,00 |
1.4.6 | Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.7 | Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00 |
1.4.8 | Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.9 | Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 118,00 |
1.4.10 | Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 124,00 |
1.4.11 | Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 246,00 |
1.4.12 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 59,05 |
1.4.13 | Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 51,35 |
1.4.14 | Zuteilung von bis zu zwei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 60,00 |
1.4.15 | Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV | 92,35 |
1.5 | Zuteilung von sonstigen Nummern | |
1.5.1 | Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand |
1.5.2 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist | nach Zeitaufwand |
1.5.3 | Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
2 | Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG | |
2.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136 Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153 Absatz 5 und 6 TKG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
3 | Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG | |
3.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 25 |
3.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 25 |
3.3 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 1 901 |
3.4 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 13 682 |
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 2 000 | |
Die Gebühr beträgt höchstens | 41 682 | |
3.5 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 26 048 |
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht | 3 800 | |
Die Gebühr beträgt höchstens | 79 248 | |
3.6 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Fälle) | 24 598 |
3.7 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) | 30 724 |
3.8 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) | 29 485 |
3.9 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 3.4 | 4 813 |
3.10 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 3.5 bis 3.8 | 6 970 |
3.11 | Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes | nach Zeitaufwand |
3.12 | Neben den in den Nummern 3.1 bis 3.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden | in der tatsächlich entstandenen Höhe |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
4 | Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht) | |
4.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 25 |
4.2 | Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft | nach Zeitaufwand |
4.3 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
5 | Beschlusskammerentscheidungen nach TKG | |
5.1 | Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14 TKG | 8 500 bis 96 500 |
5.2 | Verbindlichkeitserklärung einer Verpflichtungszusage nach § 18 TKG im Verfahren nach § 19 TKG | 2 000 bis 19 500 |
5.3 | Erlass einer Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern nach § 21 TKG | 4 500 bis 46 500 |
5.4 | Erlass einer Zugangsverpflichtung nach § 22 Absatz 1 TKG bei Hindernissen der Replizierbarkeit | 3 000 bis 28 500 |
5.5 | Festlegung eines Standardangebots nach § 29 Absatz 4 oder nach Absatz 4 und 5 TKG | 4 500 bis 85 500 |
5.6 | Verfahren nach § 34 TKG im Zusammenhang mit der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen | 1 000 bis 14 000 |
5.7 | Anordnung im Rahmen der Zugangsregulierung nach § 35 TKG | 3 500 bis 38 500 |
5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7 000 bis 184 500 |
5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7 000 bis 184 500 |
5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5 500 bis 145 500 |
5.11 | Entscheidungen im Verfahren der Entgeltanzeige nach § 45 TKG | 4 000 bis 45 500 |
5.12 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 46 TKG | 3 500 bis 40 500 |
5.13 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG | 3 500 bis 38 500 |
5.14 | Entscheidungen nach § 50 Absatz 3 und 4 TKG | 3 500 bis 36 500 |
5.15 | Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 59 Absatz 7 TKG bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme | 500 bis 20 000 |
5.16 | Maßnahmen auf Grundlage des § 202 TKG | 1 500 bis 15 000 |
5.17 | Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG | 4 000 bis 44 000 |
(Öffentliche Sicherheit)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
6 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG | |
6.1 | Maßnahme nach § 183 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG und der aufgrund dieses Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen insbesondere der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien | nach Zeitaufwand |
6.2 | Überprüfung der Inhalte von Kundendateien nach § 183 Absatz 2 TKG | nach Zeitaufwand |
6.3 | Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 183 Absatz 3 TKG | nach Zeitaufwand |
6.4 | Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 183 Absatz 4 TKG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
7 | Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG | |
7.1 | Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
8 | Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2015/2120, Zugang zum offenen Internet | |
8.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 | 2 500 bis 32 400 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
9 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 2018 | |
9.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom 11. Dezember 2018 | 2 500 bis 32 400 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union 10.1 Maßnahme nach § 2020.1 | Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union 2 500 bis 32 400 Abschnitt 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TDDDG 500 bis 20 000 2 Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TDDDG 500 bis 20 000 3 Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TDDDG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 2 TDDDG nach Zeitaufwand 4 Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30 Absatz 3 TDDDG nach Zeitaufwand Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
|
Fußnote(n):
(+++ Anlage Abschnitte 1 und 2: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.