§ 25 BMG
Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
- 1.
- die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
- die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3.
- persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
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