§ 26 BMG
Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit
- 1.
- Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
- 2.
- Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
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