§ 3 BPädFortbV
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Kernprozesse der beruflichen Bildung,
- 2.
- Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
- 3.
- Spezielle berufspädagogische Funktionen.
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
- Planungsprozesse,
- 3.
- Managementprozesse.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Berufsausbildung,
- 2.
- Weiterbildung,
- 3.
- Personalentwicklung und -beratung.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.
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