§ 19 BPersVWO
Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
Für die Beschäftigten von
- 1.
- nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
- 2.
- Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,
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