§ 10 CWÜV
Besondere Meldevorschriften
(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
- 1.
- in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,
- 2.
- in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder
- 3.
- das eine Chemikalie der Liste 1
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- über das Werk
- a)
- Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,
- 2.
- über den Betrieb
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,
- 3.
- gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie
- a)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
- b)
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.