§ 12 DECHPolVtrUG

Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag der betroffenen Person oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2.
den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung von Beschwerdeanträgen und deren Begründung (§§ 344 und 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Zulassungsantrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ist.

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