§ 2 DEÜV
Meldepflichtige
Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
- dem Arbeitgeber,
- 2.
- Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3.
- Zahlstellen,
- 4.
- dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5.
- den Leistungsträgern.
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