§ 3 DEÜV
Zu meldender Personenkreis
Meldungen sind zu erstatten für
- 1.
- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- 2.
- Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- 3.
- geringfügig Beschäftigte,
- 4.
- Leiharbeitnehmer,
- 5.
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Wehr- und Zivildienstleistende.
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