(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 128, S. 18 - 32)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen - b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen - c)
technische Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten - d)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen - e)
Aufgaben im Team planen, abstimmen und bearbeiten - f)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren - g)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren - h)
digitales Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen - i)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren - j)
automatisierte Workflow-Strukturen und Skripte anwenden und Hotfolder einsetzen - k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur der Workflow-Automation einleiten
| 16 | |
2 | Gestalten von Medien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Kreativitätstechniken auswählen und anwenden - b)
Gestaltungsideen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Kundinnen und Kunden und der Bedürfnisse von Mediennutzerinnen und -nutzern entwickeln und bewerten - c)
Grundlagen der grafischen Gestaltung, der Bildgestaltung, der Farbgestaltung, der typografischen Gestaltung, der Gestaltung von Flächen und von Gestaltungsrastern anwenden - d)
Gestaltungsentwürfe für verschiedene Medien anfertigen und anhand von Produktmustern und Prototypen darstellen - e)
Gestaltungskonzepte anwenden - f)
gestaltete Medienprodukte beurteilen und optimieren
| 20 | |
| | - g)
Grundlagen der räumlichen Gestaltung und der Bewegtbildgestaltung anwenden - h)
Layouts mittels Typografie, Bild-, Grafik- und Farbkompositionen entwickeln - i)
Gestaltungskonzepte entwickeln
| | 6 |
3 | Erstellen, Bearbeiten und Beurteilen von Bild- und Grafikdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bild- und Grafikmaterial auf technische Verwendbarkeit entsprechend ihrem Verwendungszweck prüfen und bei Eignung übernehmen - b)
digitale Daten übernehmen, Farbprofilierung überprüfen sowie Farbkonvertierung berücksichtigen - c)
Grafikdaten erstellen, Vorlagen vektorisieren und optimieren - d)
Vorlagen erstellen und pixelbasiert aufbereiten, Bildausschnitte festlegen und Formatanpassungen durchführen - e)
ersetzende und ergänzende Retuschen an Bilddaten ausführen - f)
Bildinhalte maskieren und freistellen - g)
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck in Kontrast, Helligkeit und Farbigkeit anpassen - h)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
| 12 | |
4 | Erstellen ausgabespezifischer Produktionsdaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
eingehende Daten auf Vollständigkeit und Eignung anhand der Auftragsvorgaben prüfen - b)
Daten für die medienübergreifende Nutzung erstellen, aufbereiten und dabei Farbräume und Farbsysteme anwenden sowie Dateigrößen berücksichtigen - c)
Daten- und Dateiformate prüfen und Daten für verschiedene Anwendungsbereiche anpassen, einsetzen und ausgeben - d)
Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen korrigieren - e)
Arbeitsergebnisse entsprechend den Standards und Normen kontrollieren und optimieren
| 18 | |
| | - f)
Datenformate und Metadaten nutzen und verwalten - g)
Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen - h)
Farben für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabenspezifische Standards und Normen anwenden - i)
Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und Systemplattformen erzeugen - j)
medienspezifische Vorgaben anwenden und umsetzen
| | 8 |
5 | Planen und Organisieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Zielvorgaben festlegen und Zuständigkeiten definieren - b)
Methoden des Projektmanagements auswählen und einsetzen - c)
interne und externe Leistungen definieren, abstimmen und kontrollieren - d)
Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachen - e)
Zeit- und Qualitätsvorgaben prüfen und kostenbewusst berücksichtigen
| |
12 |
| | - f)
Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisieren - g)
Projekte im Verlauf und abschließend dokumentieren - h)
digitale Werkzeuge für das Projektmanagement einsetzen
| | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung ProjektmanagementLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren von Bedarfen und auftragsbezogenes Beraten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln, mit internem Leistungsangebot abgleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten - b)
Auftragsanforderungen von Kundinnen und Kunden analysieren - c)
Erfolgsfaktoren mit Kundinnen und Kunden definieren - d)
Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Alternativen informieren und beraten - e)
zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegen - f)
Auftragsumfang mit Kundinnen und Kunden definieren - g)
Auftragsunterlagen ausarbeiten - h)
Kundenkommunikation nachbereiten und dokumentieren
| | 9 |
2 | Entwickeln von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Marketingstrategie mit Kundinnen und Kunden abstimmen und Kommunikationsziele definieren - b)
Marktanalysen und Marktforschungsergebnisse für Kundinnen und Kunden auswerten - c)
Zielgruppen mit Kundinnen und Kunden abgleichen und Zielgruppenprofile erstellen - d)
Marketingmaßnahmen und Medieneinsatz unter Berücksichtigung der Zielgruppenprofile konzipieren - e)
Marketingmaßnahmen terminieren und budgetieren
| | 10 |
3 | kaufmännisches Bearbeiten von Aufträgen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnen - b)
Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten - c)
Angebotskalkulationen anhand von Kosten- und Leistungssätzen erstellen - d)
Angebote erstellen und Verträge unterschriftsreif vorbereiten - e)
Eingangsrechnungen prüfen und Ausgangsrechnungen erstellen - f)
Nachkalkulationen und Soll-Ist-Vergleich durchführen - g)
Ergebnisse für die kaufmännische Steuerung und Kontrolle aufbereiten
| | 10 |
4 | Präsentieren von Angeboten und Konzepten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Ideen für Präsentationen entwickeln und umsetzen - b)
Präsentationsmedien auswählen - c)
Präsentationstechnik in Betrieb nehmen - d)
Projektkonzepte und Angebote präsentieren und erläutern - e)
Präsentationen reflektieren
| | 8 |
5 | Konzipieren, Durchführen und Abschließen von Projekten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Projektkonzepte erstellen - b)
Projekte durchführen, dabei Eigen- und Fremdleistungen koordinieren - c)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen - d)
Projektdurchführung in Bezug auf Personal, Sachmittel, Termine und Kosten steuern, dabei Zusammenhänge technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte berücksichtigen - e)
Anforderungs- und Kostenänderungen ermitteln - f)
bei Abweichungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsalternativen erarbeiten - g)
Zielerreichung kontrollieren und Projekt abschließen
| | 15 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung DesignkonzeptionLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren von Kundenaufträgen und gestalterischen Bedarfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Kundenwünsche, -bedarfe und Auftragsumfang ermitteln und mit internem Leistungsangebot abgleichen - b)
Zielgruppen und Kommunikationsziele definieren - c)
konkrete Aufgabenstellungen definieren und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen abstimmen und festlegen - d)
Kundinnen und Kunden über gestalterische und technische Möglichkeiten und Alternativen informieren und beraten - e)
mögliche Fremdleistungsangebote berücksichtigen und Umfang, technische Anforderungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegen - f)
zeitlichen und organisatorischen Projektablauf mit Kundinnen und Kunden abstimmen und festlegen - g)
mit Kundinnen und Kunden getroffene Abstimmungen und Entscheidungen dokumentieren
| | 8 |
2 | Entwickeln von Ideen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Ideen unter Einsatz von Kreativitätstechniken und -methoden, auch im Team, entwickeln, sammeln und bewerten - b)
Ideen auf medienspezifische, technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen - c)
Gestaltungsideen und -varianten entwickeln und visualisieren
| |
14 |
| | - d)
konkrete Gestaltungsideen verschriftlichen und begründen - e)
mit Kundinnen und Kunden Zwischenergebnisse abstimmen und dokumentieren
| | |
3 | Visualisieren von Entwürfen und Prototypen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Symbolik, Semantik, medienspezifischer Anwendbarkeit und inhaltlicher Aussage auf der Basis der Zwischenergebnisse entwickeln - b)
Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache, Bildaussage, Bildwirkung und medienspezifischer Anwendung bearbeiten - c)
fotografische Umsetzungen von Bildideen unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekten, Licht und Schatten inszenieren - d)
Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Bildszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonungen visualisieren - e)
Gestaltungsideen durch 3D-Visualisierungen unter Berücksichtigung von Form, Textur, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellen - f)
Gestaltungsideen durch immersive Visualisierungen unter Berücksichtigung von Objekten, Lichtsituation, Raum und Komposition darstellen
| | 14 |
4 | Entwickeln und Präsentieren von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Designkonzepte ganzheitlich und medienübergreifend entwickeln und visualisieren - b)
Designkonzepte im Team analysieren, bewerten, abstimmen und anpassen - c)
Designkonzepte mit Kundenvorgaben, Aufgabenstellungen und Auftragszielen abgleichen - d)
Designkonzepte inhaltlich begründen und verschriftlichen - e)
Methodiken und Techniken für Kundenpräsentationen festlegen - f)
Kundenpräsentationen strukturieren und präsentationsreif ausarbeiten - g)
Präsentationsgespräche führen und moderieren - h)
Präsentationsergebnisse nachbereiten, auswerten und Entscheidungsprozesse und Änderungen dokumentieren - i)
Designkonzepte entsprechend den Präsentationsergebnissen anpassen, optimieren und mit Kundinnen und Kunden final abstimmen
| | 10 |
5 | Vorbereiten der Umsetzung von Designkonzepten (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Entwürfe der Medienprodukte entsprechend dem Designkonzept für die Umsetzung vorbereiten, anpassen und optimieren - b)
Fremdleistungsbedarf im Hinblick auf Anforderungen und Kosten festlegen und Leistungserbringung koordinieren - c)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung festlegen, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung PrintmedienLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbereiten von Produktionsdaten für unterschiedliche Druckverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
medienspezifische, medienneutrale und medienübergreifende Produktionsprozesse planen und auftragsspezifisch ausführen - b)
Eingangsdaten in den Workflow übernehmen - c)
Automatisierungspotenziale im Produktionsprozess erkennen und Automatisierungen nutzen - d)
Daten für ausgewählte Produktionsprozesse überprüfen und aufbereiten - e)
PDF/X-Standards auswählen und anwenden - f)
Prüfkriterien für den Datencheck in einem Profil festlegen und anwenden - g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, Korrekturen ausführen, Prüfdrucke inklusive Kontrollelemente erstellen und mit Kundinnen und Kunden abstimmen - h)
Ausschießschemata und -formen für Ausgabeprozesse entsprechend den Druckverfahren planen und umsetzen - i)
Revisionsmuster erstellen, kontrollieren und freigeben lassen
| | 12 |
2 | Anwenden von Farbmanagement (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Farbprofile in das Betriebssystem implementieren - b)
Überprüfung und Kalibrierung der Arbeitsgeräte vornehmen - c)
Voreinstellungen des Farbmanagements in Hardware und in Anwendungsprogrammen überprüfen, anpassen sowie auftragsspezifisch und verfahrensbedingt vornehmen - d)
standard- und kundenspezifische Farbprofile auswählen und anwenden, dabei standardisierte Ausgabebedingungen beachten - e)
bei Profilkonvertierungen Methoden der Farbumfangsanpassung bewerten und anwenden - f)
Geräteverbindungsprofile anwenden und verfahrensbedingt anpassen, dabei Separationseinstellungen berücksichtigen
| | 10 |
3 | Umsetzen von Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei Richtlinien, Standards und Normen beachten - b)
mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen, dabei Kontrollelemente integrieren - c)
Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und auf Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren, dabei Prüfsysteme einsetzen - d)
Qualitätsabweichungen beim Soll-Ist-Vergleich bewerten und Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - e)
Produktionsdaten und Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren
| |
10 |
| | - f)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Arbeitsgeräte und Systeme durchführen und Maßnahmen umsetzen, um eine Referenzsituation für eine konstante Produktion sicherzustellen
| | |
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung PrintmedienLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Produzieren von Medienprodukten in konventionellen Druckverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | - a)
Druckverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planen - b)
Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen und Korrekturen durchführen - c)
Auftrags- und Produktionsdaten importieren - d)
Ausschießschemata auswählen und modifizieren, Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente integrieren - e)
Korrekturen nach Revisionsmustern ausführen - f)
Einstellungen der Ausgabesysteme kontrollieren und anpassen, Standardisierungen für die digitale Ausgabe berücksichtigen und Druckformen herstellen - g)
Druckformen auf Vollständigkeit und Eignung für den Druckprozess visuell und messtechnisch prüfen und Korrekturen vornehmen - h)
Anlagen warten und pflegen, Systeme linearisieren und kalibrieren
| | 20 |
2 | Produzieren mit personalisierten und variablen Daten im Digitaldruck (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | - a)
Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe festlegen und Arbeitsschritte planen - b)
Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei Standards berücksichtigen - c)
Personalisierungsvorgaben für Druckaufträge prüfen, vorbereiten und korrigieren - d)
Druckaufträge mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern verknüpfen und Ergebnisse prüfen - e)
Daten an die Eingabeeinheit übergeben und Druckaufträge für den Druckprozess bereitstellen - f)
Druckmaschinen für den Ausgabeprozess vorbereiten, dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführen - g)
Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen - h)
Druckaufträge ausgeben - i)
Arbeitsergebnisse auf Einhaltung von Qualitätsstandards und Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren - j)
Druckmaschinen pflegen und warten, Systeme linearisieren und kalibrieren
| | 20 |
3 | Erstellen von Reinzeichnungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | - a)
Datenmaterial sichten, ordnen und aufbereiten - b)
Corporate-Design-Vorgaben beachten - c)
Satzspiegel definieren, Grundlinienraster anwenden und Texte strukturieren - d)
Bild- und Grafikdaten für das gewählte Druckverfahren anpassen - e)
Fonts auswählen, Absatz- und Zeichenformate anwenden, Textumbrüche überarbeiten, passende Glyphen verwenden, dabei Makro- und Mikrotypografie berücksichtigen - f)
Tabellen entsprechend ihrer Inhalte strukturieren und erstellen - g)
Korrekturlesen und Korrekturen ausführen - h)
Adaptionen von bestehenden Masterdateien durchführen - i)
Dateien für Veredelungen produktionsgerecht anlegen - j)
Skripte und automatisierte Datenablagen modifizieren und einsetzen - k)
Metadaten für Datenmanagement verwenden
| | 20 |
4 | Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | - a)
Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereiten - b)
Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführen - c)
Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigen - d)
Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählen - e)
Filter beurteilen, auswählen und einsetzen - f)
Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiten - g)
kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und StoryboardVorgaben umsetzen und nachbearbeiten
| | 20 |
5 | Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | - a)
3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysieren - b)
material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugen - c)
Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimieren - d)
3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrieren - e)
Kamera setzen und Szenerie aufbauen - f)
Licht- und Schattentypen unterscheiden, anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstellen - g)
Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzen
| |
20 |
| | - h)
Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen verändern - i)
Ausgabeprozesse durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimieren - j)
Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden
| | |
6 | Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | - a)
Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellen - b)
Texte übernehmen und bearbeiten - c)
Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellen - d)
Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzen - e)
finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellen - f)
Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren
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Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung DigitalmedienLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | - a)
gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwenden - b)
spezifische Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden sowie technische Gegebenheiten von Fonts im digitalen Raum berücksichtigen - c)
Gestaltung der Benutzerführung auf Zielgruppen abstimmen - d)
Gestaltung auf technische Möglichkeiten und unterschiedliche Ausgabeauflösungen von Ausgabemedien abstimmen - e)
2D-Animationen entwerfen - f)
Aspekte der Benutzerfreundlichkeit sowie Vorgaben zur Barrierefreiheit berücksichtigen - g)
Datenformate für Ausgabemedien bestimmen und einsetzen
| | 8 |
2 | Strukturieren und Programmieren von Digitalmedien (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | - a)
Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen - b)
digitale Produkte strukturieren, Strukturen darstellen und dokumentieren - c)
Inhalte digitaler Produkte in einer Seitenbeschreibungssprache umsetzen - d)
Layouts mit Cascading Style Sheets umsetzen
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| | - e)
Einsatzmöglichkeiten und Leistungsmerkmale von Skript- und Programmiersprachen beurteilen, Sprachen auswählen und einsetzen - f)
Effekte in Skriptsprachen umsetzen, Ein- und Ausgaben erstellen und mit Skriptsprachen auswerten - g)
Skriptbibliotheken zur standardisierten Medienproduktion nutzen und pflegen - h)
Skript- oder Programmiersprachen zur Automatisierung von Prozessen einsetzen - i)
2D-Animationen medienspezifisch umsetzen - j)
Content-Management-Systeme zur Gestaltung und Pflege von digitalen Medienprodukten konfigurieren und administrieren
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3 | Erstellen von Prototypen und Steuern von Ausgabeprozessen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | - a)
funktionale Prototypen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzen - b)
Inhalte, Nutzererlebnis und Interaktionsdesigns in Prototypen einbinden - c)
Prototypen testen und Ergebnisse in die Weiterentwicklung einfließen lassen - d)
Prototypen in die Produktionsphase überführen und im Rahmen eines agilen Prozesses weiter- oder neu entwickeln - e)
Finalisierung von Produkten vorbereiten und dabei die Einhaltung von Kunden- und Qualitätsvorgaben, insbesondere mithilfe von Tests, sicherstellen - f)
Produkte übergeben und ausgeben, Übergabe- und Ausgabeprozesse dokumentieren - g)
Daten und Dokumentationen der Produktion zur internen Wiederverwendung optimieren und archivieren
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Abschnitt G: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Fachrichtung DigitalmedienLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Produzieren von interaktiven Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | - a)
Storyboards erstellen und Interaktionsmöglichkeiten visualisieren - b)
Interaktionsmöglichkeiten und Bedienelemente für Nutzerinnen und Nutzer gestalterisch und funktional erstellen - c)
interaktive Medienelemente mittels Skript- oder Programmiersprachen erstellen - d)
Effekte und Animationen skript-, programmier- oder toolbasiert umsetzen - e)
Autorenprogramme nach Anwendungsbereichen und Leistungsmerkmalen auswählen
| |
20 |
| | - f)
Entwürfe skript-, programmier- oder toolbasiert innerhalb des ausgewählten Autorenprogramms umsetzen - g)
Ergebnisse für Ausgabemedien testen, optimieren und integrieren
| | |
2 | Produzieren von audiovisuellen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | - a)
Bild- und Tonmaterial sichten, ordnen, auftragsbezogen zusammenführen und Norm- und Formatumwandlungen vornehmen - b)
Bewegtbild- und Animationsideen unter Berücksichtigung von Dauer, Bildsequenzen, Filmszenen, Bildausschnitten, Effekten und Vertonung visualisieren - c)
Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen und bearbeiten - d)
Bewegtbildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten - e)
Schrift und Typografie unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Schnitt, Licht und Schatten erstellen und inszenieren - f)
visuelle Effekte nach redaktionellen Vorgaben sowie nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen - g)
Komponenten zusammenführen und Postproduktion durchführen - h)
finale Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen
| | 20 |
3 | datenbankgestütztes Produzieren von Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | - a)
Content-Management-Systeme beurteilen und für die Medienproduktion auswählen - b)
Datenbankanwendungen nach Kundenvorgaben anpassen - c)
Daten und Medien unterschiedlicher Formate aufbereiten und in vorhandene Systeme importieren - d)
Datenbanken neu anlegen und verwalten - e)
Daten strukturieren und Datenbankstrukturen festlegen - f)
Datensätze erstellen, bearbeiten und löschen sowie Daten mittels Skript- oder Programmiersprachen abfragen - g)
Abfrageergebnisse in Form von Infografiken und Diagrammen darstellen - h)
Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementieren - i)
Datenbanksysteme testen, optimieren und zur Wiederverwendung archivieren - j)
eingesetzte Systeme und Daten gegen Datenverlust schützen
| | 20 |
4 | Erstellen von Fotografien und Videos (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | - a)
Motive und Aufnahmearten nach Verwendungszweck auswählen und Motivaufbau vorbereiten - b)
Belichtungsmöglichkeiten, Ausleuchtungen und unterschiedliche Lichtarten einsetzen und Belichtungsmessungen durchführen - c)
Bewegungen und Schärfentiefen bei der Aufnahme berücksichtigen - d)
Objektive unter Beachtung des geplanten Motivaufbaus auswählen - e)
Filter beurteilen, auswählen und einsetzen - f)
Aufnahmen nach Konzeptvorgaben erstellen, Ergebnisse kontrollieren und nachbearbeiten - g)
kurze Video- und Tonaufnahmen planen, nach Konzept- und Storyboard-Vorgaben umsetzen und nachbearbeiten
| | 20 |
5 | Erstellen von 3D-Grafiken und 3D-Bewegtbildern (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) | - a)
3D-Objekte erstellen, dabei Oberflächeneigenschaften der Referenzmaterialien analysieren - b)
material- und oberflächenspezifische Bildinformationen erzeugen - c)
Materialien für 3D-Objekte definieren, aufbringen und optimieren - d)
3D-Inszenierungen aufbereiten und 3D-Objekte und Beleuchtung integrieren - e)
Kamera setzen und Szenerie aufbauen - f)
Licht- und Schattentypen unterscheiden und anwenden und szenenspezifische Beleuchtung erstellen - g)
Bildausgabe definieren, Art und Qualität von Bildberechnungen festlegen, testen und ergebnisorientiert einsetzen - h)
Objektbewegungen erzeugen, Kamerafahrten inszenieren und Objektparameter zeitbezogen verändern - i)
Ausgabeprozess durchführen, dabei Ergebnisse kontrollieren und optimieren - j)
Postproduktion für die Bildaufbereitung durchführen, dabei insbesondere Mehr-Ebenen-Techniken anwenden
| | 20 |
6 | Produzieren von crossmedialen Medien (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) | - a)
Entwürfe von Medienprodukten für analoge und digitale Medien erstellen - b)
Texte übernehmen und bearbeiten - c)
Bilder, Grafiken, Bewegtbild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten übernehmen, prüfen, bearbeiten und erstellen - d)
Entwürfe medienspezifisch ausarbeiten und dabei spezifische Farbprofile beachten und einsetzen - e)
finale Versionen analoger und digitaler Medienprodukte unter Berücksichtigung von Kunden-, Norm- und Qualitätsvorgaben erstellen - f)
Produktionsdaten optimieren, dokumentieren und archivieren
| | 20 |
Abschnitt H: fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 9 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 9 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 9 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 9 Nummer 5) | - a)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie deren Ergebnisse dokumentieren - b)
interne und externe Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beraten - c)
Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
zielgerichtet sachbezogen kommunizieren und kooperieren, dabei mit Konflikten umgehen - e)
Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in englischer Sprache - f)
Arbeitsweise reflektieren, bewerten und dokumentieren - g)
Verbesserungsvorschläge einbringen - h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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6 | Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 4 Absatz 9 Nummer 6) | - a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere - aa)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - bb)
Nutzungs- und Verwertungsrechte - cc)
Persönlichkeitsrechte - dd)
Datenschutz und Datensicherheit
- b)
Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten
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