Anlage 3 EBeV 2022

(zu § 11)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3025)

Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:

1.
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
2.
Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
3.
Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
4.
Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
5.
Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
6.
die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
a)
Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
b)
Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
c)
Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
d)
nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
e)
Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
f)
im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
g)
Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
7.
Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
8.
im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
9.
Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.

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