§ 11 EComFPrV
Mündlicher Prüfungsteil
(1) Im mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat. Der mündliche Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.
(4) In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1, 2 oder 3. Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Handlungsbereiches mit einer Kurzbeschreibung des Problems bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen.
(5) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu bewerten und Umsetzungsvorschläge zu begründen. Das Fachgespräch kann alle Handlungsbereiche nach § 4 beinhalten.
(6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten und das Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
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