§ 5 EComFPrV
Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“
(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten im E-Commerce des Unternehmens strategisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu entwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesellschaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirtschaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus der Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vorschriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
- 1.
- Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen,
- 2.
- Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen,
- 3.
- Bewerten nationaler und internationaler Vertriebsmärkte,
- 4.
- Prüfen technologischer und marktgebundener Entwicklungen auf Chancen und Risiken für bestehende und neue Geschäftsmodelle,
- 5.
- Auswählen von zielgruppengerechten Geschäftsmodellen und von dafür geeigneten Vertriebswegen,
- 6.
- Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Festlegen des Waren- oder Dienstleistungssortiments,
- 7.
- Bewerten von intern oder extern erstellten Leistungsvergleichen von technischen Systemen für den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Zukunftssicherheit,
- 8.
- Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrategien,
- 9.
- Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von kundenorientierten Kommunikationsregeln und
- 10.
- Anwenden von Innovationsmanagement.
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