§ 21b EEG 2023
Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
- 1.
- der Marktprämie nach § 20,
- 2.
- der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
- 3.
- dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
- 4.
- der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
(1a) (weggefallen)
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
- 1.
- jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
- 2.
- Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
- a)
- diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
- b)
- der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
- c)
- kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.
Fußnote(n):
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 21b Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
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