§ 21c EEG 2023
Verfahren für den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Eine ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
- 1.
- die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
- 2.
- bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
- 3.
- bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Fußnote(n):
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 21c Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 21c Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.