§ 21c EEG 2023
Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
- 1.
- die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
- 2.
- bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
- 3.
- bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
- 1.
- eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und
- 2.
- eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Fußnote(n):
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 21c Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 21c Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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