§ 23c EEG 2023
Anteilige Zahlung
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
- 1.
- für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
- 2.
- in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
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