§ 34 EEG 2023
Ausschluss von Bietern
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
- 1.
- der Bieter
- a)
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
- b)
- mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.
Fußnote(n):
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.