§ 33 EEG 2023
Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- 2.
- 3.
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
- 4.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
- auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
- 2.
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Fußnote(n):
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 3 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.