§ 4a EEG 2023
Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
- 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 2.
- 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 3.
- 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 4.
- 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 5.
- 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 6.
- 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
- 7.
- 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
- 8.
- 600 Terawattstunden im Jahr 2030.
Fußnote(n):
(+++ § 4a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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