§ 11 EfbV
Überwachungsvertrag
(1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10 geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu enthalten. (2) Die technische Überwachungsorganisation muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten, 1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Einstufung gehört eine Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeichnung der verwendeten Anlagentechnik; bei der Tätigkeit des Verwertens gehört zu der Einstufung ferner die Festlegung, welche Verwertungsmaßnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt sowie ob es sich um ein vorbereitendes oder abschließendes Verfahren handelt,
(3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten,
- 1.
- den von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten Sachverständigen alle Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benötigt werden,
- 2.
- den von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten Sachverständigen, soweit es zur Überprüfung der im Überwachungsvertrag festgelegten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Überprüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
- 3.
- der technischen Überwachungsorganisation alle Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
(5) Die technische Überwachungsorganisation darf den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung umfasst folgende Bereiche:
- 1.
- Anforderungen an die Betriebsorganisation nach § 3 Absatz 1,
- 2.
- Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen,
- 3.
- Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach § 8 Absatz 1 und 2 sowie
- 4.
- Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2.
Fußnote(n):
(+++ § 11 Abs. 5 Satz 2 bis 4: zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 +++)
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