§ 19 eIDKG
eID-Karte-Register
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Anschrift,
- 6a.
- E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
- 7.
- Staatsangehörigkeit,
- 8.
- Seriennummer,
- 9.
- Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 10.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 11.
- ausstellende Behörde,
- 12.
- die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
- 13.
- Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.
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