§ 25 eIDKG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
- 2.
- den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
- 3.
- die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
- 4.
- die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
- 5.
- die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
- 6.
- Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
- 7.
- die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,
- 8.
- die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
- 8a.
- die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,
- 9.
- die Einzelheiten
- a)
- der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,
- b)
- der Sperrung und Entsperrung sowie
- c)
- der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
- 10.
- die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
- 11.
- die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen,
- 12.
- die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.