Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
- 1.
Bundesausbildungsförderungsgesetz:
- a)
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
- cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- "3.
die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde".
- b)
§ 6a wird aufgehoben.
- c)
§ 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
- a)
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,
| 250 DM, |
- b)
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
| 310 DM, |
- 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM." |
- bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM, |
- 2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 535 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 670 DM." |
- d)
§ 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 460 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 500 DM, |
- 2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 500 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 540 DM." |
- bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 20 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 65 DM, |
- 2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 50 DM, |
b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 210 DM." |
- e)
In
§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- f)
In
§ 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte."
- g)
§ 40 wird wie folgt geändert:
- aa)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr."
- bb)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die in Satz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein. Soweit in den in Satz 4 genannten Ländern Studentenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Ämter für Ausbildungsförderung."
- h)
§ 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten."
- i)
"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten."
- k)
In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- l)
Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
"§ 59
Fortzahlung bisheriger Stipendien
(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf Grund
- 1.
der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
- 2.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
- 3.
der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach
§ 2 festgesetzt worden ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.
(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nicht zu erstatten."
- m)
Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.
(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet
§ 10 Abs. 3 keine Anwendung."
- 2.
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- b)
In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- c)
In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- d)
In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- 3.
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
- 4.
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)
"(1) Ausbildungsförderung nach
§ 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
- 5.
Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in
Artikel 45 des
Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
- 6.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.