§ 10 EinsatzWVG
Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2.
- die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3.
- die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt,
- 4.
- Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
- 5.
- eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1.
- durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 3.
- mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
- 1.
- kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Absatz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
- 2.
- die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
- 3.
- ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.