§ 10 EnergieStV
Nutzungsgradermittlung
(1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:
- 1.
- die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,
- 2.
- die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,
- 3.
- die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und
- 4.
- die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.
(2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1.Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.
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