§ 9 EnergieStV
Anlagenbegriff
Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere
- 1.
- KWK-Einheiten,
- 2.
- Stromerzeugungseinheiten,
- 3.
- mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.