§ 51 EnFG

Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

1.
unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
2.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres
a)
die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
b)
die Endabrechnungen für die Umlagen, die
aa)
nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
bb)
nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
c)
zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber
aa)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
bb)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b,
3.
unverzüglich nach dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und
4.
bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
a)
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
b)
den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:

1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und
2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt.

(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

1.
dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
2.
dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
3.
müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.
Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

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