§ 50 EnFG
Verteilernetzbetreiber
Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
- 1.
- unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:
- a)
- die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
- aa)
- Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,
- bb)
- die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- cc)
- dd)
- b)
- die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,
- c)
- die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
- d)
- die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,
- e)
- die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- f)
- die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie
- g)
- die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
- 2.
- bis zum 31. Mai eines Jahres
- a)
- einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
- aa)
- der Nummern im Register,
- bb)
- der relevanten Strommengen,
- cc)
- der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und
- dd)
- der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- b)
- einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
- aa)
- der Nummern im Register,
- bb)
- der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und
- cc)
- im Fall von Netzentnahmen, für die eine Verringerung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, der Netzentnahmen aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle und Letztverbraucher,
- c)
- die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
- 3.
- bis zum 31. August eines Kalenderjahres
- a)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- b)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
- c)
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- d)
- die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,
- e)
- die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und
- f)
- die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.