§ 10 ESiV
Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung
(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1.
- die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,
- 2.
- die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder
- 3.
- sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.
(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.
Fußnote(n):
(+++ § 10 Abs. 1 und 3: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 4 +++)
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