§ 19 ESiV
Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
(1) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen stellen sicher, dass sich die Instandhaltung richtet nach
- 1.
- den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeugs nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 und
- 2.
- den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.
(2) § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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