§ 20 ESiV

Maßnahmen zur Risikobegrenzung

(1) Eisenbahnen verpflichten bei Änderungen am Eisenbahnsystem gegebenenfalls die Halter von Eisenbahnfahrzeugen und die sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vertraglich dazu, Maßnahmen zur Risikobegrenzung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Eisenbahnen sorgen dafür, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen und hierzu die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Kontrolle nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird. Die vertraglichen Vereinbarungen sind auf Verlangen der Agentur oder der Sicherheitsbehörde vorzulegen.

(3) Halter von Eisenbahnfahrzeugen und sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes müssen auch ohne vertragliche Vereinbarung dafür sorgen:

1.
dass die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verantwortlichen durchgeführt werden, und
2.
dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb von Eisenbahnen entsprechen.

Fußnote(n):

(+++ § 20 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 2 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.