§ 21 ESiV
Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken
(1) Erkennen
- 1.
- die Eisenbahnen,
- 2.
- die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,
- 3.
- die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder
- 4.
- sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.
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