§ 5 ESVGDüV
Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln:
- 1.
- Name oder Bezeichnung des Betriebs,
- 2.
- Lebensmittelunternehmer,
- 3.
- Straße,
- 4.
- Postleitzahl, Ort,
- 5.
- Telefonnummer,
- 6.
- Faxnummer,
- 7.
- E-Mail-Adresse,
- 8.
- Betriebsbereiche und Betriebsarten,
- 9.
- Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen,
- 10.
- Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser,
- 11.
- die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.