§ 3 EUROCONTROLVorRV

Wird ein Gegenstand veräußert, den EUROCONTROL für den amtlichen Gebrauch erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihr Entlastungen von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 oder § 2 gewährt worden sind, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstandes geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1967) ermittelt werden.

Fußnote(n):

§ 3 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 12 Umsatzsteuergesetz 1980 v. 26.11.1979 I 1953

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