§ 7 EVerkSiV
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.
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