§ 5 EZulV
Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
- neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
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