§ 8 EZulV
Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
| 18,01 Euro, | |
| 21,86 Euro, | |
| 27,16 Euro, | |
| 34,99 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
- in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
- 2.
- in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
- in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
- in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
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