§ 1 FäV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
- 2.
- Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
- 3.
- Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
- 4.
- Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
- 5.
- Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
- 6.
- Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
- 7.
- Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.