§ 2 FäV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- 2.
- das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.